Satzung ProCat Katzenhilfe Lampertheim
e.V. Stand: 07.01.2023
§1 – Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung ProCat Katzenhilfe Lampertheim e.V. und hat seinen Sitz in 68623 Lampertheim. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 – Zweck
Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation. Sein Zweck besteht darin, grundsätzlich allen Tieren zu helfen und sie zu schützen, allerdings unter ganz besonderer Berücksichtigung der Katzen
Ziele des Vereins sind:
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.
Satzung ProCat Katzenhilfe Lampertheim e.V.
Ordentliche Mitglieder sind Katzenhalter oder Katzenfreunde die die Vereinsarbeit unterstützen.
Familienmitglieder oder mit den Zielen des Vereins Sympathisierende können auch als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Eine weitere Form der Mitgliedschaft ist die Fördermitgliedschaft. Hierunter verstehen sich Mitglieder, die von vorne herein wissen, dass ihre Mitgliedschaft rein passiver Natur sein soll und einzig dem Zweck dient, einen regelmäßigen und in der Höhe selbst zu bestimmenden Förderbeitrag zu entrichten. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein schriftlicher Antrag wird dafür benötigt. Grundsätzlich können nur natürliche Personen Mitglied des Vereins werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, ebenso der Wechsel vom ordentlichen zum außerordentlichen Mitglied schriftlich zu beantragen. Beides kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
erfolgen.
Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegen handeln, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Erheben sie hiergegen Einspruch, so ist ihnen binnen eines Monats Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Ehrenrat zu geben, der verbindlich entscheidet.
Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können Förderer des Vereins und seiner Interessen zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten ordentlicher Mitglieder erklären.
§5 – Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen regelmäßigen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum Ende des ersten Kalendermonats eines jeden Jahres zahlbar. Neu eintretende Mitglieder zahlen auch den Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag soll mindestens 30 € betragen.
Eine Beitragsänderung tritt frühestens drei Monate nach Beschlussfassung in Kraft. Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge bei Austritt eines Mitgliedes findet nicht statt.
Gerät ein Mitglied mit der Begleichung des Jahresbeitrages in Verzug und zahlt innerhalb von 3 Monaten nicht, so kann es ausgeschlossen werden.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung auf Antrag können in Härtefällen ordentliche Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.
§6 – Organe des Vereinsarbeit
Satzung ProCat Katzenhilfe Lampertheim e.V.
3/5 Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§7 – Der Vorstand
1a. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden 1b. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem Kassenwart
1. Die Vorstandsmitglieder sind für die einzelnen Ressorts zuständig, die zur Führung des Vereins erforderlich sind.
2. Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, muss sich jedoch zunächst ein Jahr bewähren. Nach Ablauf des ersten Jahres ist er von der Mitgliederversammlung zu bestätigen, um seine Amtszeit fortzusetzen. Liegen begründete Einwände vor, einen oder mehrere Amtsinhaber nicht zu bestätigen, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Die Wiederwahl des Vorstandes bzw. einzelner Amtsinhaber ist zulässig. Der Vorstand bleibt ggf. auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von beiden kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Der Vorstand beruft die Mietgliederversammlung schriftlich ein. Einer der Vorsitzenden übernimmt die Leitung der Sitzung.
5. Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse einstimmig.
§8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie kann zusätzlich einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Einberufung und Tagesordnung sind den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle ihr vorgelegten Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung ist ab drei Satzung ProCat Katzenhilfe Lampertheim e.V.
erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Ein Mitglied kann bei Verhinderung ein anderes Mitglied bevollmächtigen. Ein Mitglied kann bei Verhinderung ein anderes Mitglied bevollmächtigen.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Über Änderungen, insbesondere Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt in der Tagesordnung der Ankündigung der Mitgliederversammlung aufgeführt war.
Eine weitere Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl des Ehrenrates. Die Wahl des Ehrenrates erfolgt erst ab fünfzig Mitgliedern.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied in schriftlicher Form (+ E-Mail) zuzustellen.
§9 - Beurkundung von Beschlüssen
Bei allen offiziellen Versammlungen wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird von einem benannten Mitglied in der Mitgliederversammlung geführt. Anträge während einer Versammlung werden in das Protokoll aufgenommen, sofern darüber auch diskutiert oder beschlossen wird. Abstimmungsergebnisse werden unmissverständlich und eindeutig protokolliert.
Das Protokoll wird vom Protokoll ist und Versammlungsführer unterschrieben.
§10 – Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus drei neutralen Mitgliedern zusammen. Er ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern sowie für die Überprüfung der Rechtfertigung der vom Vorstand ausgeschlossener Mitglieder. Der Ehrenrat hat in den genannten Fällen Entscheidungsrecht.
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören. Seine Wiederwahl ist zulässig.
§11 – Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 – Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den gem. Verein „Tierhilfe Ludwigshafen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzung ProCat Katzenhilfe Lampertheim e.V.
§13 – Haftung Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen des Vorstandes oder Mitglieder.
§14 – Inkrafttreten Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.01.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand : 07.01.2023
Stand : 07.01.2023
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Tierschutz als Teil des Umweltschutzes
- Der unkontrollierten Vermehrung von verwilderten und besitzerlosen Katzen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.
Unterhaltung von Futterstellen für Streunerkatzen.
- Organisation von Pflegestellen für verwaiste oder in Not geratene Katzen
- Sicherung und Identifizierung von verletzten und toten Katzen
- Aufklärung, Information und Erfahrungsaustausch in allen Fragen der Katzenhaltung
- Hilfe bei der Betreuung und Haltung von Katzen für Menschen, die hierfür der Unterstützung bedürfen
-Mitwirkung bei der Aufdeckung und Verfolgung von nicht artgerechter Tierhaltung sowie
- Zusammenarbeit mit Institutionen und Behörden zum Wohl der Tiere sowie Tierquälerei
§3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
Stand : 07.01.2023